Allgemeine Geschäftsbedingungen von enVoice

1.     GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden (im folgenden Auftraggeber) und enVoice, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, Anwendung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.


2.     ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Angebote der enVoice sind freibleibend; sie können nur binnen 30 Tagen angenommen werden. Bestellungen kann die enVoice innerhalb von 30 Tagen annehmen.

Alle Verträge über Leistungen der enVoice, die nicht der Schriftform genügen, bedürfen bis zu ihrer Rechtswirksamkeit der handschriftlich unterzeichneten oder per Telefax erfolgender Bestätigung der enVoice. Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis, insbesondere Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nebst eigenhändiger Unterschrift; die schriftliche Erklärung kann per Einschreiben mit Rückschein oder per Telefax übermittelt werden.

Angaben zum Gegenstand der Leistung sowie Darstellungen derselben sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Aus ihnen kann eine strengere Haftung nur abgeleitet werden, wenn die enVoice deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich garantiert hat. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beinträchtigen.

Verträge auf Grundlage der Angebote und Kostenvoranschläge der enVoice sind vertraulich zu behandeln.


3.     DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES

Die enVoice wird ihre Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausführen.

Die enVoice ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen oder Unterauftragnehmer zu bedienen. Im Übrigen entscheidet die enVoice nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter von ihr eingesetzt werden.

Die enVoice wird die vereinbarten Fristen und Termine zur Erbringung der Leistungen einhalten, vorausgesetzt, der Umfang des Auftrags ändert sich nicht. Die enVoice verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.

Der Eintritt höherer Gewalt und sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhergesehener, von der enVoice nicht zu beeinflussender Ereignisse (z. B. Lieferüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, behördliche Verfügungen) berechtigt die enVoice, die Erbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verzögert sich die Ausführung des Vertrages um mehr als einen Monat, kann jede Partei den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn das Festhalten am Vertrag für sie aufgrund der Verzögerung unzumutbar wird.

Sofern sich die Lieferfrist nicht aus dem Gegenstand des Vertrages ergibt, ist die enVoice frei, den Termin für die Erbringung der Leistung festzulegen.


4.     BERECHNUNG, AUFRECHNUNG, ZAHLUNGSVERZUG

Alle genannten Preise und Rechnungen der enVoice verstehen sich netto zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

Preise der enVoice gelten nur den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

Rechnungen der enVoice sind sofort zahlbar netto Kasse, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Soweit eine Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und sich zwischenzeitlich die der enVoice entstandenen Kosten oder von ihr zu zahlende Abgaben erhöhen oder Abgaben neu eingeführt werden oder erhöht die enVoice ihre Preise allgemein, so ist sie berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.

Gegenüber Forderungen der enVoice kann der Auftraggeber nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist die enVoice -– unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Leistungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Leistungspflichten der enVoice ruhen, solange der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug kann die enVoice – neben der Geltendmachung von weiterem Schadenersatz – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnen.

Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.


5.     VERSAND

Die Gefahren des Postversands gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

Sämtliche sich auf den Versand beziehende Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhaltung eine Haftung der enVoice hergeleitet werden kann. Die Haftung des Dritten bleibt hiervon unberührt.

Die Sendung wird von der enVoice nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.


6.     MÄNGELANSPRÜCHE

Der Auftraggeber hat unverzüglich zu prüfen, ob der gelieferte Gegenstand bzw. die erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Form und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Im Übrigen finden die Regelungen des § 377 HGB Anwendung.

Die enVoice hat unter Ausschluss weitergehender Rechte des Auftraggebers rechtzeitig angezeigte Mängel an den gelieferten Gegenständen oder Leistungen nach ihrer Wahl zu beseitigen oder mängelfreie Gegenstände nachzuliefern bzw. Leistungen nachzubessern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung herabsetzen (Minderung) oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Die Bestimmungen der 282 und 283 BGB bleiben unberührt.


7.     BEENDIGUNG DES VERTRAGS

Der Vertrag endet durch Ablauf der Laufzeit. Er verlängert sich automatisch um die Zeitdauer der jeweils ursprünglich vereinbarten Laufzeit, wenn er nicht schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt worden ist. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Diese Bestimmung ist durch einzelvertragliche Regelung abdingbar.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung ist schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme dieser Gründe zu erklären.

Wird der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung gekündigt, so erhält die enVoice einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Auftrag jedoch aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, außerordentlich gekündigt, so hat die enVoice Anspruch auf die gesamte Vergütung. Im zuletzt genannten Fall dokumentiert die enVoice die bis dahin erbrachte Leistung.


8.     HAFTUNG

Für schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die enVoice, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Die enVoice haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind. Die Haftung der MTB wird auf die einzelne Auftragssumme begrenzt.

Soweit die enVoice Aufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden und mit dessen Zustimmung an Dritte vergibt, haftet die enVoice nur für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dritten. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Angestellten, sonstiger Erfüllungsgehilfen und der Unterauftragnehmer der enVoice.


9.     VERJÄHRUNG

Bezüglich der Verjährung wird auf die gesetzlichen Vorschriften Bezug genommen.

10.    URHEBERRECHTE

An von der enVoice abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von der enVoice oder Dritten stammenden und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Mehrheiten von Datensätzen und anderen Unterlagen behält sich die enVoice alle Rechte vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände, ohne Zustimmung der enVoice, Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf Verlangen der enVoice vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss geführt haben.

11.   DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG UND SICHERHEIT

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der enVoice alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

Die enVoice beachtet die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz. Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.


12.   EIGENTUMSVORBEHALT

Die enVoice behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Gegenständen und Leistungen vor, bis der Auftraggeber alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihr getilgt hat.

13.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages mit der enVoice bedürfen der Schriftform.

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Abnehmer gilt ausschließlich deutsches Recht.

Falls einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall der Regelungslücke.

Auf den Vertrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


14.   ERFÜLLUNGSORT GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für die Erbringung der von der enVoice geschuldeten Leistung ist Sitz der enVoice.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Königstein/Ts.


Stand: 14.12.2009